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Steuerfahndungs-CD aus der Schweiz- Regierung greift zu!

Steuerstrafrecht - Strafbefreiende Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige können Sie bei Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangen. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine in der Abgabenordnung geregelte Möglichkeit, unter ganz bestimmten Voraussetzungen, trotz eines begangenen Steuerdelikts nicht bestraft zu werden.

Die Straffreiheit erlangen Sie dann, wenn Sie dem Finanzamt das Steuerdelikt nachvollziehbar offenbaren und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer Frist nachzahlen. Voraussetzung, dass eine Selbstanzeige möglich ist, ist, dass die Tat noch nicht entdeckt worden ist.

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist damit die einzige Möglichkeit, für den Fall, dass Steuern verkürzt worden sind, Straffreiheit zu erlangen.

Weitere Links zum Thema Selbstanzeige:

Grundlagen - die strafbefreiende Selbstanzeige

Wofür erstellt man eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Sinn und Zwecke einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist die Strafbefreiung für den Täter im Fall einer Steuerhinterziehung. Wichtig ist jedoch, dass für die Strafbefreiung einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Täter nicht aufgrund einer unsachgemäßen Selbstanzeige stattdessen verurteilt wird.

Formulierung der Selbstanzeige

§ 6 Abs. 2 AO legt fest, bei welchen Finanzbehörden eine strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden muss. Die Selbstanzeige muss so ausführlich sein, dass die Finanzbehörden ohne weitere Nachforschungen selber in der Lage sind, den Sachverhalt aufzuklären. Wichtig ist auch, unvollständige oder fehlende Angaben zu ergänzen und falsche Angaben zu berichtigen. Es muss für die Finanzbehörden klar ersichtlich sein, auf welchen Sachverhalt sich die Selbstanzeige bezieht. Vorschriften zur Form der Selbstanzeige gibt es nicht.

Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige

Nicht möglich ist nach § 371 Abs. 2 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden und dem Täter dies mitgeteilt worden ist. Eine Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr strafbefreiend, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder zumindest damit rechnen musste.

Nachzahlung der Steuern

Eine Selbstanzeige macht nur dann Sinn, wenn der Täter auch in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von den Finanzbehörden gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen. Dies ist nach § 371 Abs. 3 AO Voraussetzung für die Straffreiheit.

Strafbefreiung greift nicht immer

Es gibt einige Steuerstraftaten, für die eine steuerbefreiende Selbstanzeige nicht möglich ist, z.B. für bandenmäßige Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. § 370 AO listet die Taten auf, für die Strafbefreiung möglich ist. Wenn zusammen mit der Steuerhinterziehung auch noch eine andere Straftat wie beispielsweise Urkundenfälschung gegangen worden ist, bezieht sich die Strafbefreiung durch die Selbstanzeige nur auf die Steuerhinterziehung, die andere Straftat wird sehr wohl bestraft.

 

Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige mit folgender Straffreiheit

·                       Berichtigung von unrichtigen Angaben oder

·                       Ergänzung von unvollständigen Angaben oder

·                       Nachholung von unterlassenen Angaben und 

·                       Zahlung von hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt                  bestimmten  angemessenen Frist.

Formvorschriften einer strafbefreienden Selbstanzeige: sie muss dem Finanzamt ermöglichen, sofort berichtigende Steuerbescheide zu verfügen (es sind berichtigte Zahlen zu erklären). Die Selbstanzeige muss sich

·                       auf die richtigen Veranlagungszeiträume und

·                       auf die strafrechtlich noch nicht verjährte Zeit beziehen

Wann hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung?

Eine Selbstanzeige hat keine befreiende Wirkung, wenn

·                       ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung tatsächlich erscheint. Umfang der Sperre: die Prüfungsanordnung.

·                       dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat, wegen der die Selbstanzeige erfolgen soll, bekannt gegeben worden ist.

·                       die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Wichtig: Greift eine der drei Sperren, hat die Selbstanzeige keine befreiende Wirkung mehr. Jedoch kann auch die an diesen Vorschriften gescheiterte Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Ausnahme: eine Selbstanzeige im Fall von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung hat keine Straffreiheit zur Folge; der Fall wird lediglich als ein “minder schwerer Fall” betrachtet mit Verkürzung der Freiheitsstrafe.

 

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch unter 0461-318640 an uns wenden, oder uns eine Email schreiben.